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Gefahrgut

Gefahrgut sind Stoffe und Gegenstände, die Stoffe enthalten, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen können.

Insbesondere für die Allgemeinheit, wichtige Gemeingüter, Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und anderen Sachen.
Beim Befördern gefährlicher Güter ist natürlich auch auf zahlreiche Vorschriften zu achten. Dabei ist das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) der grundlegende Baustein. Detaillierter regelt das dann das ADR (Straßenverkehr), das RID (Schienenverkehr), der IMDG-Code (Seeverkehr), das ADN (Binnenverkehr), die IAEA (Beförderung radioaktiver Stoffe), das ICAO/ die IATA (Luftverkehr).

 

Ihre Anfrage an uns

Wir betreuen und beraten Sie mit unserem Expertenteam zu folgenden Schwerpunkten:

  • Beratung und Überwachung der Einhaltung der geltenden Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
  • Bestellung zum „externen“ Gefahrgutbeauftragten
  • Erstellen des Jahresberichts
  • Unterweisung von Mitarbeitern im Umgang mit Gefahrgut
  • Erstellen des Unfallberichtes mit Gefahrgut
  • Sicherstellung des sicheren Transportes von Gefahrgut
  • Schriftliche Dokumentation jeder Beratungstätigkeit im Bezug auf Gefahrgut
  • Aufbewahrung der Dokumente für 5 Jahre


Gefahrgut

Wer muss denn einen Gefahrgutbeauftragten bestellen?

Gemäß § 3 GbV müssen Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen beteiligt sind, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen, z.B. durch eine arbeitsvertragliche Regelung oder durch eine schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers. Im Sinne der GbV sind Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt, wenn ihnen Verantwortlichkeiten nach den für die Verkehrsträger geltenden Vorschriften zugewiesen sind.

Das bedeutet aber auch, dass nicht nur Unternehmen, die Gefahrgut befördern, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, sondern auch solche Unternehmen, die mit gefährlichen Gütern handeln, sie lagern, übergeben oder verpacken, sofern sie nicht unter § 2 GbV fallen. Es kann auch ein externer Gefahrgutbeauftragter schriftlich bestellt werden.

Jetzt unvebindlich in Kontakt mit uns treten.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu Gefahrgut persönlich zur Verfügung.


    Unsere Mitgliedschaften

    VDSI
    VBBD
    BHE
    Gesamtverband Schadstoffsanierung eV
    Deutsche Arbeitsgemeinschaft Krankenhaus Einsatzplanung