+49 9505 / 80 61 76-0   |   

Störfallbeauftragter

Störfallbeauftragter
Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage müssen unter bestimmten Bedingungen einen oder mehrere Störfallbeauftragte bestellen (§ 58a Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz).

Hier sind insbesondere die Art und Größe der Anlage sowie die Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft von Bedeutung. Die Anforderungen an den Störfallbeauftragten sind dementsprechend hoch – ebenso wie die an Bestellung und Einbindung in den Betrieb.

 

Ihre Anfrage an uns

Unser Störfallbeauftragter berät Sie als Betreiber in Sicherheitsangelegenheiten und ist u.a. zu folgenden Aufgaben berechtigt und verpflichtet:

  • den Betreiber in Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können, beraten
  • auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hinzuwirken
  • auf die Einhaltung des BImSchG und der Verordnungen zum BImSchG sowie der Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen hinzuwirken
  • die Kontrolle der Betriebsanlagen in regelmäßigen Abständen
  • die Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zu deren Beseitigung
  • Mängel, die den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie die technische Hilfeleistung betreffen, unverzüglich dem Betreiber melden;
  • Jährlicher Bericht über durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen;
  • schriftliche Dokumentation aller Maßnahmen zur Erfüllung seiner Aufgaben (diese Aufzeichnungen müssen mind. 5 Jahre aufbewahrt werden).

Ziel ist es, Störungen, die zu einem Unfall führen können, möglichst im Vorfeld zu erkennen und zu beseitigen.

Betriebsbeauftragte

Wer muss einen Störfallbeauftragten bestellen?

Der o. g. § 58a BImSchG regelt die Bestellung von Störfallbeauftragten. Ergänzend hierzu regelt die 5. BImSchV, für welche immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen, die Betriebsbereiche oder Teile eines Betriebsbereiches nach der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) sind, für die der Betreiber einen Störfallbeauftragten zu bestellen hat.
Der Störfallbeauftragte hat die in der 5. BImSchV festgelegten Anforderungen an Fachkunde (Anhang IIB) und Zuverlässigkeit zu erfüllen.

Im folgenden Link gelangen

Sie zur Anlage I der 12. BImSchV, in der sich eine Stoffliste mit Mengenangaben befindet. Anhand dieser Tabelle können Sie ablesen, ob ihr Betriebsbereich in die Störfallverordnung fällt und wenn ja, welcher Klasse dieser zuzuordnen ist.

Störfall-Verordnung – 12. BImSchV

Jetzt unvebindlich in Kontakt mit uns treten.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu einem/einer Störfallbeauftragter persönlich zur Verfügung.


    Unsere Mitgliedschaften

    VDSI
    VBBD
    BHE
    Gesamtverband Schadstoffsanierung eV
    Deutsche Arbeitsgemeinschaft Krankenhaus Einsatzplanung